§ 46 NeuGlV — Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist nach Formblatt (§ 47) an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat zu richten. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der Formblätter (§ 50) beizufügen. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestätigt den Eingang des Antrags.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.