§ 44 NeuGlV — Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse

Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.