§ 56 NeuGlV — Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.