§ 76 NeuGlV — Ordnung im Eintragungsraum
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.