§ 68 NeuGlV — Eintragungsblätter
Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.