§ 84 NeuGlV — Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.