§ 84 NeuGlV — Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.