§ 78 NeuGlV — Eintragung in die Eintragungsblätter
(1) Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.
(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten, alle Spalten des Eintragungsblatts mit Ausnahme der Spalte "Bemerkungen" vollständig und leserlich auszufüllen. Die Erklärung eines Eintragungsberechtigten, der nicht schreiben kann, wird von dem Aufsichtsführenden in dem Eintragungsblatt unter Angabe des Tages beurkundet.
(3) Auf einem Blatt dürfen sich auch mehrere Eintragungsberechtigte eintragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.