§ 64 NeuGlV — Verlorene Eintragungsscheine

Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Eintragungsberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Frist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. § 63 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.