§ 96 NeuGlV — Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen

(1) Der Kreisabstimmungsleiter beschafft

1.

die Stimmscheinvordrucke,

2.

gleiche Stimm- und Stimmbriefumschläge sowie die Merkblätter für die Briefabstimmung,

3.

die Vordrucke für Schnellmeldungen,

4.

die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse,

5.

die Vordrucke für die Abstimmungsniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt. Der Kreiseintragungsleiter beschafft für seinen Kreis oder seine kreisfreie Stadt die Eintragungslisten und die Unterlagen für das Volksbegehren, die den im Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Unterlagen entsprechen.

(2) Der Landesabstimmungsleiter beschafft

1.

die Stimmzettel,

2.

die Stimmumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen.

(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Stimm- und Eintragungsbezirke sowie die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Gesamt-, Landes- oder Kreisabstimmungs- oder -eintragungsleiter die Lieferung übernehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.