§ 41 MtDFmEloAufklVDV — Nachholung von Klausuren und Leistungstests

(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.

(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.