§ 46 MtDFmEloAufklVDV — Bewertungen während der praktischen Ausbildung
(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.
(2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.