§ 44 MtDFmEloAufklVDV — Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.