§ 31 MtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung, die betrieblichen und technischen Grundlagen der Tastfunkaufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, die rechnergestützte Aufnahme von gemischten Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen in Form von Tastfunksignalen in 5er-Gruppen durchzuführen. Das Mindestziel sind acht Wörter pro Minute.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.