§ 21 MtDFmEloAufklVDV — Ausbildungsrahmenplan

(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.

der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,

2.

die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser Reihenfolge abgewichen werden kann,

3.

die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.

die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und

5.

die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.