§ 19 MtDFmEloAufklVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.

einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.

einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,

2.

Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,

3.

Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,

4.

Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,

5.

Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,

6.

Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,

7.

Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,

8.

Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,

9.

Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,

10.

Lehrgang „Technische Aufklärung“ und

11.

Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“.

(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:

1.

berufspraktische Fremdsprachenausbildung und

2.

praktische Ausbildung.

(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.