§ 24 MtDFmEloAufklVDV — Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
(1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt.
(2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.