§ 33 MtDFmEloAufklVDV — Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“

(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswertefähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmeldeaufklärung vermittelt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1.

die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Einschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,

2.

Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschreiben und

3.

die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu verknüpfen und anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.