§ 51 MtDFmEloAufklVDV — Prüfungsamt

(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt

1.

organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,

2.

entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,

3.

vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.

(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.