§ 72 MtDFmEloAufklVDV — Übergangsvorschrift

Für Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum 29. Februar 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.