§ 61 MtDFmEloAufklVDV — Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.