§ 4.02 MoselSchPV — Gebrauch der Schallzeichen

1.

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2.

Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.