§ 4.02 MoselSchPV — Gebrauch der Schallzeichen
1.
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2.
Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage 6 geben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.