§ 3.24 MoselSchPV — Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nr. 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

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bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

... nicht darstellbares Bild 48

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33

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bei Tag:

durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

... nicht darstellbares Bild 48

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.