§ 3.23 MoselSchPV — Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 47)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen beim Stilliegen bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 3.20 Nummer 3 Buchstabe b oder Buchstabe c erfüllt sind oder wenn die Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen außerhalb der Fahrrinne an offensichtlich sicherer Stelle stillliegen.

... nicht darstellbares Bild 47

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.