§ 3.21 MoselSchPV — Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)

§ 3.14 gilt für die dort genannten Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge auch beim Stilliegen.

... nicht darstellbare je 2 Bilder 42, 43, 44

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 31

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