§ 3.19 MoselSchPV — Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

... nicht darstellbares Bild 39

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.