§ 3.30 MoselSchPV — Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

-

bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

... nicht darstellbares Bild 59

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 38

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bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

... nicht darstellbares Bild 59

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.