§ 3.22 MoselSchPV — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen(Anlage 3 Bild 45, 46)

1.

Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

... nicht darstellbares Bild 45

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

2.

Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

... nicht darstellbares Bild 46

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.