§ 3.18 MoselSchPV — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

... nicht darstellbares Bild 38

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29

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bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

... nicht darstellbares Bild 38

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben,

oder

beides zugleich tun.Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.