§ 3.12 MoselSchPV — Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

1.

Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)

die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

... nicht darstellbares Bild 17

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24

b)

ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

2.

Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.