§ 6.11 MoselSchPV — Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

a)

auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46

b)

auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.3

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.