§ 6.14 MoselSchPV — Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:

"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,

"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.