§ 6.18 MoselSchPV — Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.

Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

... nicht darstellbares Tafelzeichen A.6

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 49

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.