§ 6.19 MoselSchPV — Schiffahrt durch Treibenlassen
1.
Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
3.
Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.