Anlage 1B 2. DVLuftPersV — Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer (zu § 4)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 27 - 33

Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.

Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.

Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug

Bodeneinweisung

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Erklärung des Flugzeugmusters

Bauweise

Instrumentierung

Steuerbedienungsorgane

-

Klarlisten

-

Betriebshandbuch

-

Flugklarheit des Flugzeugs, AußenkontrolleAnlassen

-

Vorflugkontrolle gemäß Klarliste

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Anlassen gemäß KlarlisteRollen

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Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs

-

Funktionsüberprüfungen (Auswendige Anwendung der Klarliste)Kontrollen vor dem Start

-

Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste

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Abflugbriefing

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Ansprechen der Notverfahren beim StartStart

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Beobachten des Anflugluftraumes

-

Aufstellen des Flugzeuges

Windberücksichtigung

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Ausrichten auf der Startbahn

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Kompasskontrolle in Startrichtung

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Setzen der Triebwerksleistung

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Ruderbetätigung beim Startvorgang

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Halten der Startrichtung

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Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit

-

Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit

-

Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen

-

Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit

-

Startabbruch

-

simulierter Triebwerksausfall nach dem StartAnmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Steigflug

-

Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit

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Trimmen

-

Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel

-

Steigflugkurven auf vorgegebenen Kurs mit

15 - 20 Grad Querneigung

20 - 30 Grad Querneigung

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Übergang in den HorizontalflugHorizontal- und Kurvenflug

-

Geradeausflug und Horizontalflug

-

koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse

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Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität

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Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeausflug und Horizontalflug

-

Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses

-

Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks

-

Trimmen

Gefahren

-

Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder WiderstandLangsamflug

-

bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeuges im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)

im Reiseflugzustand

Klappen in Startstellung

Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk

-

Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug

-

Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der TriebwerksleistungKurvenflug

-

Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad

-

Einhalten

vorgegebener Flughöhe

sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen

gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit

-

Drehfehler des Magnetkompasses

-

Beenden auf vorgegebenen Kursen

-

unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.Übungen anhand von Bodenmarkierungen

-

Rechteck über Grund

-

Windvorhaltewinkel

-

Einteilen und Berücksichtigen der Windversetzung

-

Einhalten der vorgegebenen Flughöhe

-

zwei Vollkreise um einen Bezugspunkt

Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden

S-Kurven über einer geraden Bezugslinie

Ausgleichen des Windeinflusses.Sinkflug

-

Einleiten

Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit

Trimmen

Vergaservorwärmung

-

beste Sinkrate

-

bester Gleitwinkel

-

Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug

-

Übergang vom Sink- in den HorizontalflugPlatzrunde

... (nicht darstellbare Graphik,

Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 29)

1

Start

2

Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird

3

Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung

4

Steigflug bis mindestens 600 ft GND

5

Am Wendepunkt 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung

6

Reiseflugbedingungen

7

Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen

8

Ggf. Fahrwerk ausfahren

9

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung

10

Sinkflug einleiten

11

Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.

12

Landekontrolle laut Klarliste

13

Landung

Bei Heckradflugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen

Bei Bugradflugzeugen: Aufsetzen mit HauptfahrwerkDurchstarten und Landen

-

Setzen voller Triebwerksleistung

-

Korrektur der Fluglage

-

Vermindern der Widerstände durch Einfahren von Landeklappen und Fahrwerk

-

Steigflug

-

Landen und anschließender Wiederstart

-

Trimmung neutral

-

Klappen in StartstellungBeenden des Fluges

-

Zurückrollen zum Abstellplatz

-

Kontrolle nach der Landung (Auswendige Anwendung der Klarliste)

-

Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste

-

Sichern des Flugzeuges gemäß KlarlisteBesondere Flugzustände

Die Flughöhe sollte mindestens 3.000 Fuß über Grund betragen.

-

Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei

Flugzeug im Reiseflugzustand

Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung

Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk

rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln

-

Flugübungen im Bereich des Überziehens in

-

Steigflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren

-

Sinkflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage

Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen

Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen

-

Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich

Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen

Motorleistung reduzieren (Leerlauf)

Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangenSeitengleitflug

Einleiten

Richtung halten

Steuerung der Sinkrate

Beenden

Gefahren des SeitengleitflugesVerhalten bei Notlagen

Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches

Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten

Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)

Störungen an Triebwerk und Ausrüstung

unerwartete Wetterverschlechterung

FeuerausbruchErster Alleinflug

Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten

Starten und Landen

-

bei Seitenwind

-

mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)

-

mit Seitengleitflug

-

ohne Zuhilfenahme der Landeklappen

-

auf angenommenen begrenztem Raum

-

bei DämmerungZiellandungen

-

Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe

Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen

-

Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe

Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem LandezeichenAußenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen

-

mit Motorhilfe

Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe

Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend

Platzrunde und Endanflug

-

ohne Motorhilfe

Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.

Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.

Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)

Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes

Einteilung des Anfluges

Anwendung der Notfall-Klarliste

Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes

Verfahren kurz vor der LandungAnmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Überlandflugeinweisung

-

Kleinorientierung

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Flug nach vorgegebenen Kursen

-

Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen

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voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit

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Geplante Abweichung vom vorgegebenen Kurs

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Verwendung von Auffanglinien

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Einflug in die Platzrunde

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Möglichkeiten zur Vermeidung von FluglärmEinweisung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln

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Gebrauch von bordeigenen Funknavigationsmitteln, VOR, ADF oder GPS

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Nutzung bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar

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Einsatz des TranspondersAnmerkung: Die Dauer der Einweisung soll mindestens 90 Minuten betragen. Ersatzweise kann die Einweisung auf einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden, § 14 1. DV LuftPersV bleibt unberührt. Die Ausbildungszeit auf einem synthetischen Flugübungsgerät zählt nicht zur erforderlichen Flugausbildungszeit gemäß § 1 (3) LuftPersV.

An- und Abflüge mit Landung auf anderen als dem Ausbildungsflugplatz

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Sprechfunkverkehr entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren

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Orientierung und Anflugverfahren

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Höhenmessereinstellung

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Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen

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Abstandhalten von anderem Luftverkehr

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Einordnen in die Platzrunde

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ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale

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Landung auf dem Flugplatz

Orientieren auf dem Flugplatz

Zeichen und evtl. Lichtsignale

Abstellen des Flugzeuges

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Abflug unter Beachtung der vorgeschriebenen VerfahrenAn- und Abflüge mit Landung auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle

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Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren

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Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone

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Befolgen von Flugsicherungsanweisungen

-

Höhenmessereinstellung

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Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen

-

Abstandhalten von anderem Luftverkehr

-

ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale

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Landung auf dem Flugplatz

Orientieren auf dem Flugplatz

Zeichen und Flugsicherungsanweisungen

evtl. Lichtsignale

Abstellen des Flugzeuges

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Flugabfertigungsverfahren

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Abflug auf der von der Flugsicherung angewiesenen AbflugstreckeÜbungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung

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Flugübungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1-9 LuftPersV

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Überlandflug gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 LuftPersV

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Wiederholen der Flugübungen gemäß Anlage 1B

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mindestens 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen auf mindestens drei anderen Flugplätzen als dem Ausbildungsflugplatz

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Landungen auf unterschiedlichen Pistenbelägen (Gras, Beton/Asphalt)Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.

Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.