§ 4 2. DVLuftPersV — Privatflugzeugführer (zu § 1 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.