§ 15 2. DVLuftPersV — Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 85 LuftPersV)
(1) Für den Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer sind die in Anlage 12A enthaltenen Instrumentenflugübungen durchzuführen.
(2) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß Anlage 12B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.