Anlage 4B 2. DVLuftPersV — Lehrplan für die ergänzende praktische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch (zu § 7)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 64

Allgemeines

Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen. Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.

Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.

Ausbildung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln

Navigation unter Beachtung der für den jeweiligen Luftraum geltenden Mindestwetterbedingungen bei alleiniger Nutzung eines oder mehrerer der nachfolgenden Funknavigationsgeräte oder bodengestützter Dienste

-

VOR

-

ADF

-

GPS

-

Radar

-

VDF

-

Einhaltung von Kurs und Höhe

-

Erfliegen von Radialen

-

Positionsbestimmung

-

Die Ausbildung hat auch den Gebrauch des Transponders zu umfassen

-

Fliegen einer 180 Grad-Umkehrkurve ohne Sicht nach außen Anmerkung 1: Die Ausbildung soll den Gebrauch von bordeigenen Anzeigen wie ADF, VOR und GPS sowie bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar umfassen.

Anmerkung 2: Das Fliegen ohne Sicht nach außen ist unter Verwendung einer IFR-Brille oder IFR-Haube (der Flugschüler soll bei normaler Kopfhaltung keine Außensicht haben) zu lehren. Die Abdeckung der Frontscheibe mittels Karten oder anderer Hilfsmittel ist nicht zulässig. Das rechtzeitige Erkennen anderer Luftfahrzeuge und das Anwenden der Ausweichregeln obliegen der Verantwortung des Fluglehrers.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.