Anlage 8C 2. DVLuftPersV — Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Luftschiffführer (zu § 11)
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 144
1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie besteht aus den nachfolgend aufgeführten Fächern und ist in einem Gang innerhalb von 2 Tagen abzulegen.
Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
Prüfungsfach (Sachgebiet)
Prüfungszeit Minuten
1.
Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften
60
2.
Navigation
2.1
Allgemeine Navigation
45
2.2
Funknavigation
45
2.3
Flugplanung
60
3.
Meteorologie
60
4.
Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik)
60
5.
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik
5.1
Flugleistung
30
5.2
Beladung und Schwerpunkt
30
5.3
Luftschiffkunde
30
5.4
Elektrotechnik und Avionik
30
5.5
Instrumente
30
5.6
Triebwerke
30
6.
Verhalten in besonderen Fällen
30
7.
menschliches Leistungsvermögen
30
Gesamt:
570
2.
Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bestanden sind. Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat.
3.
Eine praktische Sprechfunkprüfung am Boden ist gesondert durchzuführen, wenn der Bewerber nicht bereits Inhaber eines Flugfunkzeugnisses ist.
4.
Die Sprechprüfung von etwa 30 Minuten Dauer je Bewerber beinhaltet die praktische Abwicklung des Sprechfunkverkehrs unter der Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln in deutscher und englischer Sprache sowie das Lesen eines Textes in englischer Sprache und die Übersetzung ins Deutsche (BZF I). Die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs kann für mehrere Bewerber zusammen durchgeführt werden.
5.
Eine Wiederholungsprüfung ist durch den Bewerber zu beantragen und umfasst alle bis dahin nicht bestandenen Prüfungsfächer.
6.
Ist die theoretische Prüfung nach 2 Wiederholungsprüfungen nicht erfolgreich abgelegt, ist eine erneute Ausbildung nach Maßgabe der zuständigen Stelle erforderlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.