Anlage 12A 2. DVLuftPersV — Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer (zu § 15)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 172

Die Übungen vermitteln nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flüge nach den Instrumentenflugregeln durchführen zu können. Das Ziel der Übungen ist die sichere Beherrschung des Segelflugzeugs ohne Sicht nach außen.

Praktische Übungen

Die praktischen Übungen sind im doppelsitzigen Segelflugzeug oder Motorsegler durchzuführen. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Luftfahrzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Der Fluglehrer überprüft mit Sicht nach außen, ob der Bewerber das Segelflugzeug einwandfrei beherrscht. Die unten aufgeführten Flüge sind ohne Sicht des Bewerbers nach außen durchzuführen.

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Flüge zum Kennenlernen der Flugüberwachungsinstrumente

beim Geradeausflug

bei Bewegung des Höhenruders

des Querruders

des Seitenruders

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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont

Geradeausflug

Einleiten und Beenden von Kurven

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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Kompass

Geradeausflug auf vorbestimmtem Kurs

Beenden von Kurven auf vorbestimmte Kurse

Richtungsänderungen nach Zeit

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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont und nach Fahrtmesser

Geradeausflug bei gleichbleibender Geschwindigkeit

Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten

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Flüge nach Wendezeiger oder künstlichem Horizont, Kompass und Fahrtmesser

Geradeausflug bei gleich bleibender Geschwindigkeit und vorbestimmtem Kurs

Einleiten und Beenden von Kurven

Richtungsänderungen auf vorbestimmte Kurse

Richtungsänderungen nach Zeit

Vollkreise links und rechts mit Beenden auf vorbestimmte Kurse

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Rückführen des Segelflugzeugs/Motorseglers aus ungewöhnlichen Fluglagen in die Normalfluglage

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.