§ 5 2. DVLuftPersV — Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (zu § 3a LuftPersV)
(1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.
(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.