§ 26 HBPolVDAufstV — Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

1.

jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und

2.

die Seminararbeit bestanden hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.