§ 26 HBPolVDAufstV — Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2.
die Seminararbeit bestanden hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.