§ 11 HBPolVDAufstV — Bestehen des Auswahlverfahrens

Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.