§ 22 HBPolVDAufstV — Wiederholung der Seminararbeit

(1) Wer die Seminararbeit nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Seminararbeit wiederholt werden kann. Die Bearbeitungszeit für die zu wiederholende Seminararbeit soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses beginnen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.