§ 16 HBPolVDAufstV — Fächer der theoretischen Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern
1.
Einsatzlehre und Kriminalistik,
2.
Einsatzrecht,
3.
Führungslehre,
4.
Recht des öffentlichen Dienstes sowie
5.
Staats- und Verfassungsrecht.
(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.