§ 16 HBPolVDAufstV — Fächer der theoretischen Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern

1.

Einsatzlehre und Kriminalistik,

2.

Einsatzrecht,

3.

Führungslehre,

4.

Recht des öffentlichen Dienstes sowie

5.

Staats- und Verfassungsrecht.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.