§ 15 HBPolVDAufstV — Ausbildungsplan
(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
1.
zu den Inhalten der Ausbildung,
2.
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung,
3.
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie
4.
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.