§ 20 G Artikel 29 Abs. 6 — Inhalt des Zulassungsantrags
Im Antrag ist anzugeben
1.
der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
2.
die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit. Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.