§ 15 G Artikel 29 Abs. 6 — Nachabstimmung
(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Abstimmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Abstimmung statt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.