§ 2 G Artikel 29 Abs. 6 — Abstimmungsgebiet

Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so untergliedert, daß

1.

jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörigkeit erhalten soll,

2.

der übrige Teil jedes betroffenen Landes jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.