§ 8 G Artikel 29 Abs. 6 — Abstimmungszeit
Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Kreisabstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit mit einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens 21 Uhr ausdehnen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.