§ 1 G Artikel 29 Abs. 6 — Gegenstand des Volksentscheides

Gegenstand des Volksentscheides ist das gemäß Artikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossene Gesetz über eine Maßnahme zur Neugliederung. Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.